Änderung 1. BImSchV § 19(1) - die neuen Ableitbedingungen
Grundlagen
Die benötigte Schornsteinhöhe kann nach der 1. BImSchV oder nach VDI 3781 Blatt 4 ermittelt werden.
Während die Auslegung nach 1. BImSchV die Umsetzung grundsätzlich erleichtern soll, sind die anzustellenden Berechnungen nach VDI 3781 Blatt 4 unter Umständen sehr aufwendig und zeit- bzw. auch kostenintensiv.
Allerdings erfordern die neuen Regelungen der 1. BImSchV ggf. höhere Schornsteine, während eine Auslegung nach VDI z.B. beim Flachdach geringere Schornsteinhöhen oder auch eine traufseitige Anbringung des Schornsteins erlauben würden.
Zielsetzung
Mit der Änderung von §19 (1) BImSchV soll
- durch firstnahe Anordnung des Schornsteins ein verbesserter Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung gewährleistet werden, um die Luftqualität insbesondere in dicht bebauten Wohngebieten zu verbessern
- die Belastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen insbesondere Feinstaub vermindert werden
- die Immission in der Nachbarschaft, also die dort ankommenden Geruchs- und Rauchbelastungen, verbessert werden
Wie soll das erreicht werden?
Maßgeblich für die Ableitung der Abgase in den natürlichen Luftstrom sind Höhe und Lage des Schornsteins.
Die Ableitbedingungen der geänderten BImSChV legen dafür neue Richtwerte fest. So muss die Mündung des Schornsteins mindestens 40 cm über First und gleichzeitig außerhalb der Rezirkulationszone des Gebäudes liegen, also dem Bereich, in dem die Abgase nicht vom natürlichen Luftstrom davongetragen werden würden. Zusätzlich sind Mindestabstände zu Nachbargebäuden bzw. eine Überhöhung der Schornsteinmündung bei Unterschreiten des Mindestabstandes nötig.
Inkrafttreten der neuen Verordnung
Die neue Verordnung gilt für alle nach dem 01.01.2022 neu installierten Festbrennstoff-Feuerungsanlagen mit weniger als 1 MW Leistung.
Wann das Gebäude errichtet oder genehmigt worden ist, ist dabei unerheblich. Eine Ausnahme für vor dem Stichtag errichtete oder genehmigte Gebäude kann bestehen, wenn die neue Regelung „unverhältnismäßig“ wäre, die Entscheidung darüber obliegt den zuständigen Behörden.
Auch für bisher ungenutzte Schornsteine ist bei Neuanschluss einer Festbrennstofffeuerstätte die neue Regelung anzuwenden.
Bestandsanlagen
Bestandsanlagen sind nicht von der neuen Regelung betroffen. Als Bestand zählen bereits vorher errichtete Anlagen, an denen weder Schornstein noch Feuerstätte geändert werden, der Austausch von vor dem 01.01.2022 in Betrieb genommenen Öl-/Gas-/Festbrennstofffeuerstätten durch eine neue Festbrennstofffeuerstätte sowie der Austausch eines bestehenden Schornsteins ohne Veränderung der Feuerstätte.